Finanzordnung des Multi-Sport-Verein Meusegast (MSV Meusegast) e. V.

§ 1 Gesetzlichkeiten - Festlegungen  

Den folgenden Festlegungen liegt die Satzung des MSV Meusegast e. V. (beschlossen von der
Gründungsversammlung am 16.01.2001) zu Grunde.
(1) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
(2) Über die Höhe der Aufnahme- und Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 2 Aufnahme- und Mitgliedsbeiträge (1)

Bei der Neuaufnahme eines Mitglieds erhebt der Verein eine Aufnahmegebühr, die sofort
zu entrichten ist. Die Höhe der Aufnahmegebühr ist in der Anlage "Beitragsübersicht "ersichtlich.

(2)

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird nach Altersbereichen und der Anzahl der dem Verein
beigetretenen Familienmitgliedern gestaffelt festgelegt und ist in der Anlage "Beitragsübersicht" ersichtlich. Die Reihenfolge der Familienmitglieder beginnt mit dem Familienältesten absteigend; dabei wird gemeinsame Wohnanschrift vorausgesetzt. Die Altersgrenze für Folgemitglieder wird für nicht miteinander verheiratete Familienmitglieder auf 26 Jahre festgesetzt. Über Lebensgemeinschaften entscheidet der Vorstand auf Antrag.

§ 3 Die Kasse des Vereins
und deren Verwaltung
(1) Das Vereinskonto ist bei der Ostsächsische Sparkasse Dresden
BLZ:
85050300 Kontonummer: 3100008226 eingerichtet.
(2) Die Trennung der Kasse des Vereins in Unterkassen erfolgt rechentechnisch.
(3) Alle Ein- und Ausgänge haben bargeldlos, per Überweisung, zu erfolgen.
§ 4 Beitragskassierung und deren Kontrolle (1)

Die Jahresbeiträge sind unteilbar entsprechend Satzung bis zum 31.12. des laufenden Jahres für
das Folgejahr per Lastschriftverfahren einzuziehen. Dazu ist dem Verein eine Einzugsermächtigung zu erteilen.

(2)

Der Vorstand gibt halbjährlich das aktuelle Mitgliederverzeichnis heraus, darin sind fördernde
Mitglieder und Mitglieder mit Beitragsstundungen besonders gekennzeichnet. Auf Grundlage dieser Liste ist die Summe der Beiträge zu berechnen und mit den tatsächlichen Einnahmen zu vergleichen.

§ 5 Aufgaben des Schatzmeisters

 

Der Schatzmeister ist verantwortlich für
- die Verwaltung der Vereinskasse,
- der Überweisung aller dem Verein entstehenden Verbindlichkeiten, die Entgegennahme der von
außen zufließenden Mittel und Kontrolle darüber, dass dem Verein zustehende Mittel auch auf
das Vereinskonto überwiesen werden,
- Unterstützung der Revisionskommission bei der Revision der Vereinskasse
- Aufstellung des Haushaltsplanes und Anfertigung des Finanzberichtes vor der
Mitgliederversammlung.

§ 6 Verwaltung der Kasse (1) Alle Einnahmen und Ausgaben sind durch entsprechende Belege auszuweisen.
(2) Zahlungen und Überweisungen aus der Vereinskasse dürfen nur auf Anweisung der Vorstands-mitglieder entsprechend der Satzung § 10 Abs. (2) vorgenommen werden. Liegt ein Beschluss des Vorstandes zugrunde, gilt das Protokoll der Vorstandssitzung als Zahlungs- bzw. Überweisungsauftrag.
§ 7 Revision der Kasse (1) Die Revision der Vereinskasse erfolgt einmal jährlich in Vorbereitung auf die Mitgliederversammlung.
(2) Die Revisionskommission besteht aus zwei gleichberechtigten Revisoren.
(3) Die Revisionskommission wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied der Revisionskommission während er Amtsperiode aus, kann der Vorstand einen Ersatzrevisor für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Revisors wählen.
§ 8 Verwendung der Gelder (1) Abführung an LSB, KSB und entsprechende LFV
(2) Mittel zur Gründung und Unterhaltung des "e. V."
(3) Aufwandsentschädigungen bei Aktivitäten im Auftrag des Vereins
(4) Finanzierung von durch den Verein genutzten Sportstätten (Schwimmhallen, Sporthallen, usw.).*
(5) Trainingslager bzw. Nutzung bei Fremdvereinen.*
(6) Wettkampfbezuschussungen nach Vorstandsbeschluss
(7) Informationsmaterial (Zeitschriften, Bücher)*
(8) Gemeinschaftlich genutztes Trainings- und Wettkampfmaterial *
(9) Aufwendungen für Trainer und Übungsleiter entsprechend Übungsleitervertrag
(10)

Fahrkostenzuschüsse
Für im Auftrag des Vereins durchgeführte Reisen ab 25 Km einfacher Strecke (soweit nicht anderweitig
erstattet) beträgt der Km-Satz 0,10 Euro. Für mitgenommene Personen 0,02 Euro je Km.
Vor Antritt der Reise ist ein Dienstreiseantrag an den Vereinsvorsitzenden zu stellen.
Einladungen sind, wenn möglich, beizulegen.
Die Reisekostenabrechnung ist spätestens 4 Wochen nach Durchführung der Reise dem Vorstand
entsprechend RK-Abrechnung sowie eines Protokolls über die Ergebnisse der Reise einzureichen.
Im Interesse eines sparsamen Umganges mit Finanzmittel sind Fahrgemeinschaften zu bilden.

§ 9 Kostenausgleich  

Übungsleiter und Vorstandsmitglieder können zur Erleichterung ihrer Arbeit bestimmte Unkosten
über eine Pauschale abrechnen. Dabei geht es vor allem darum, sie von einer zeitaufwendigen
Registrierung bestimmter Tätigkeiten wie das Führen von Telefongesprächen oder das
Versenden von Vereinspost zu entbinden.
Pauschalbeträge werden nach dem Ende des Geschäftsjahres durch den Vorstand festgelegt
(Ende März, Anfang April) und durch eine Vorstandssitzung beschlossen.

§ 10 sonstige Anträge  

Jedes Mitglied kann darüber hinaus einen Antrag auf Bezuschussung einer Maßnahme stellen.
Der Antrag bedarf der Schriftform und ist mindestens 6 Wochen vor Beginn der Maßnahme
sowie wenn möglich vor einer Vorstandssitzung des Vereins einzureichen. Über den Antrag
entscheidet der Vorstand auf seiner nächsten Sitzung. Bei Bewilligung sind die Abrechnungs-modalitäten auf der Rückseite des Antrages einzuhalten.

§ 11 Anlagen  

Der Finanzordnung sind folgende Anlagen zugeordnet:
- Beitragsübersicht
- Aufnahmeantrag
- Antrag auf Lastschrifterteilung (Einzugsermächtigung)
Die darin enthaltenen Angaben, sofern diese nicht Änderungen zur Finanzordnung/Satzung
beinhalten, können durch den Vereinsvorstand geändert werden. Die darin enthaltenen Angaben sind
für die Vereinsmitglieder bindend.

§ 12 Gültigkeit  

Die Finanzordnung wurde in der vorliegenden Form auf der Gründungsversammlung des
MSV Meusegast e.V. am 16.01.2001 beschlossen und ist seit diesem Tag gültig.

 
    * zusätzlicher finanzieller Eigenanteil ist möglich